Mietbedingungen bzw. Mietkonditionen für Baumaschinen und Bodenbearbeitungs-Maschinen in der Schweiz
Allgemeines Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Mietvertrag. Abweichungen sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Mietgegenstand a) Umfang Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferpapieren näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung oder mündlicher Instruktion zum Gebrauch im schweizerischen Zollgebiet. Massgebend sind die Lieferscheine des Vermieters. b) Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer im ausschliesslichen Eigentum des Vermieters. Wird der Mietgegenstand vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume Dritter verbracht, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen. Wird der Mietgegenstand von einem Bauobjekt in ein anderes verbracht, so ist dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mietobjekt aa. Umfang Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferpapieren näher bezeichneten Geräte zum Gebrauch im schweizerischen Zollgebiet. Massgebend sind die Lieferscheine des Vermieters. bb. Eigentum Der/die Mietgegenstand(e) inkl. aller dazugehörenden Teile bleiben während der ganzen Mietdauer Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume Dritter verbracht, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich auf das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt hinzuweisen. cc. Gebrauch Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen an dem Mietobjekt keine Veränderungen (insbesondere An-, Um- oder Einbauten) vorgenommen werden. Die Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters sowie die Anweisungen über den ordnungsgemässen Gebrauch und die zulässige Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten, insbesondere ist eine Untervermietung oder ein Weiterverleih des Mietgegenstandes unzulässig. Der Mietgegenstand darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht ins Ausland verbracht werden. dd. Pflichten des Mieters a. Prüfungspflicht Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 24h seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel unverzüglich seit Entdeckung schriftlich oder telefonisch rügt. b. Betriebssicherheit des Mietobjekts Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich. c. Unterhalts- und Meldepflicht Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Der Mieter ist verpflichtet und dafür verantwortlich, dass der Betreiber des Gerätes instruiert ist. Nur instruierte Personen dürfen das Gerät benutzen. Die 1. Instruktion ist im Mietpreis inbegriffen; sie erfolgt bei Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. d. Reparaturen Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern. e. Kosten Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalt, Transport-, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen, sofern es sich nicht um Kosten für die Behebung eines vom Vermieter zu vertretenem Mangel handelt, der vom Mieter rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt worden ist. Die durch normalen Betrieb und Abnützung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten des Vermieters. f. Haftung des Mieters für das Mietobjekt Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zum Eintreffen des Mietobjektes beim Vermieter oder dem von ihm bezeichneten Ort anlässlich der Rückgabe für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. c) Nutzung Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters dürfen keine Veränderungen (insbesondere An- und Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Die Betriebs- und Wartungsanweisungen des Vermieters sowie die Vorschriften über den ordnungsgemässen Gebrauch und die zulässige Belastung sind strikt einzuhalten. Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag an Dritte abzutreten, insbesondere ist eine Untervermietung oder ein Weiterverleih des Mietgegenstandes unzulässig (Ausnahmen: Untervermietung und Weiterverleihung an Tochtergesellschaften sowie an Unternehmen, mit denen der Mieter im Rahmen eines inländischen Projektes in Arbeitsgemeinschaft steht). In jedem Fall ist der Vermieter zu informieren. Das Mietobjekt darf ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht ins Ausland verbracht werden. Mietzins a) Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeit bei einschichtigem Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer höheren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietzeit geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder der Mietgegenstand vor Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Kosten für Transport, Montage, Demontage, Verpackung und Versicherung nicht enthalten; diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Mietgegenstand wird dem Mieter transportverladen auf dem Gelände des Vermieters zur Verfügung gestellt. b) Fälligkeit Der Mietzins ist je nach Mietdauer und Vereinbarung der Parteien wöchentlich oder monatlich im Voraus zu entrichten. Abweichende Vereinbarungen der Parteien für kurzfristige Mietverträge bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die erste Mietrate wird in einer von den Parteien zu bestimmenden Höhe zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft des Mietgegenstandes fällig. Ist eine Maschine aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, nicht betriebsbereit oder nicht vertragsgemäss, so ist der Mietzins erst zu zahlen, wenn der Vermieter diese Mängel beseitigt hat. aa. Der vereinbarte Mietbetrag gilt für die vereinbarte Zeitdauer. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft beim Vermieter bzw. der Abholung des Mietgegenstandes durch den Mieter. Der Vermieter hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vereinbarten Transportweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Die Versandbereitschaft ist dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. bb. Neukunden Neukunden müssen die Anmietung bis spätestens 15.00 Uhr des gewünschten Anmiettages anmelden und bis 16.00 Uhr abholen. Die Rückgabe hat bis spätestens 16.30 Uhr zu erfolgen. Erfolgt die Lieferung der gewünschten Maschine per Spedition, muss die Miete bis spätestens 12 Uhr des gewünschten Versandtages angemeldet und der unterschriebene Mietvertrag bis spätestens 15 Uhr per E-Mail zurückgeschickt werden. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, erfolgt die Lieferung nicht am nächsten Tag. Wird eine Maschine auf dem Versandweg ausgeliehen, erfolgt eine Bonitätsprüfung. Wir behalten uns vor, eine Lieferung nicht durchzuführen, wenn die Prüfung kritisch ausfällt. Der Rücktransport erfolgt nach telefonischer Absprache. cc. Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand abgeholt oder durch den vom Vermieter beauftragten Spediteur ausgeliefert worden ist. Der Mietbetrag ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Auch im Falle eines Nichtgebrauches werden die Mietkosten fällig, da die Maschine in dieser Zeit anderweitig hätte vermietet werden können. Können die Mietgeräte nicht für den gewünschten Einsatzzweck eingesetzt werden, ist dies kein Grund für eine Preisreduktion. Denn die Geräte wurden für den jeweiligen Verwendungszweck entwickelt und bei korrekter Verwendung erzielen diese die gewünschten Ergebnisse. Im vereinbarten Mietbetrag sind weder Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten inbegriffen bzw. enthalten; diese werden zusätzlich und nach Aufwand berechnet. Fälligkeit Der Mietbetrag ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bei Neukunden muss bei der Abholung eine Sicherheit in Form von Bargeld hinterlegt werden. Zusätzlich muss ein gültiger Pass / Identitätskarte vorgezeigt werden. Die hinterlegte Sicherheit wird bei der Rückgabe der gemieteten Maschine mit der Mietschuld verrechnet. Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder nicht vertragskonform aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so ist der Mietbetrag erst dann zu leisten, wenn der Vermieter diese Mängel behoben hat. c) Kaution Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Vorauszahlung / Depot bis zur Höhe des Wertes des Mietgegenstandes zu verlangen. Die Kaution wird nach Bezahlung der Mietrechnung zurückerstattet oder mit den Mietrechnungen verrechnet. d) Verzug Ist der Mieter mit einer Zahlung im Verzug und kommt er der Aufforderung des Vermieters, den rückständigen Mietzins innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu zahlen, nicht nach, so wird der Mietvertrag mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Spricht der Vermieter den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter den Mietgegenstand unverzüglich an den Vermieter zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie alle sonstigen damit zusammenhängenden Kosten zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter bleibt zur Zahlung des Mietzinses bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit verpflichtet; der Vermieter muss sich jedoch anrechnen lassen, was er während der Mietzeit durch anderweitige Verwendung des Mietgegenstandes erwirbt. Beginn des Mietverhältnisses a) Zeitpunkt Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Der Vermieter hat den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vereinbarten Transportweg zu versenden oder zur Abholung durch den Mieter bereitzuhalten. Die Versandbereitschaft ist dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. b) Gefahrübergang Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung ab Lager des Vermieters dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter transportverladen zur Verfügung gestellt wird. Letzterer ist verpflichtet, die Transportverladung des Mietgegenstandes bei Übernahme zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Mieter den Vermieter von jeglicher Haftung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Verladung des Mietgegenstandes ergeben könnte. Auf- und Abbau Der Vermieter übernimmt die Montage und Demontage des Mietgegenstandes nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In anderen Fällen stellt er dem Mieter auf Wunsch Monteure gegen Berechnung der Reise-, Arbeits- und Wartezeit, Auslösung und Verpflegung (auch für Sonn- und Feiertage während der Montagezeit) nach den jeweils gültigen Sätzen des Vermieters zur Verfügung. Können die Monteure ohne ihr Verschulden oder Verschulden des Vermieters die Arbeiten nicht beginnen oder fortsetzen, so gehen alle dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Mieters, auch wenn für die Montage- und Demontagearbeiten ein Pauschalpreis vereinbart ist. Der Mieter hat auch die erforderlichen Hilfskräfte und Montagevorrichtungen vereinbarungsgemäss rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Soweit der Mieter verpflichtet ist, dem Vermieter Monteure oder Hilfskräfte zu stellen, gehen Löhne, Sozialabgaben, Versicherungsprämien und Spesen zu Lasten des Mieters. Das vom Vermieter gestellte Personal wird vom Vermieter entlohnt und gegen Krankheit und Unfall versichert. Die vom Vermieter für den Auf- und/oder Abbau angegebenen Zeiten sind verbindlich. Unverschuldete Umstände (z.B. Hindernisse, höhere Gewalt, schlechte Witterung, nicht vertragsgemässe Baustellenvorbereitung usw.) können jedoch zu einer Verlängerung der Fristen führen. Die Nichteinhaltung der Auf- und Abbauzeiten aus den vorgenannten Gründen berechtigt den Mieter weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zu Schadensersatzansprüchen. Pflichten des Vermieters a) Haftung Der Vermieter hat den Mietgegenstand in der im Mietvertrag vereinbarten Beschaffenheit und Leistung zu überlassen. Mängel der vertragsgemässen Gebrauchstauglichkeit bei Übergabe des Mietgegenstandes hat der Vermieter auf seine Kosten schnellstmöglich zu beseitigen. Gelingt es dem Vermieter trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Mieters nicht, innerhalb angemessener Frist den vertragsgemässen Zustand des Mietobjektes herzustellen oder einen gleichwertigen Ersatz zu liefern, ist der Mieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Treten während der Mietzeit vom Vermieter zu vertretende Mängel am Mietgegenstand auf, die dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder unmöglich machen, so ist der Vermieter nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Mieters verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten zu beheben oder gleichwertigen Ersatz zu stellen. Kommt der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Mieter im Falle der Unmöglichkeit der weiteren Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten und im Falle einer längeren Beeinträchtigung des vertragsgemässen Gebrauchs des Mietgegenstandes für die Dauer der Beeinträchtigung eine angemessene Minderung des Mietzinses zu verlangen. Die Haftung des Vermieters aus dem Mietvertrag ist vorstehend abschliessend geregelt. Die Geltendmachung irgendwelcher anderer mittelbarer oder unmittelbarer Schäden, wie namentlich Nutzungsausfall, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen, Schadenersatz etc. ist ausgeschlossen. b) Rückgriff Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und besteht eine Solidarhaftung, so kann der Vermieter für sämtliche Forderungen auf den Mieter Rückgriff nehmen. Pflichten des Mieters a) Untersuchungspflicht Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erhält der Vermieter innerhalb von 1 Werktag nach Eintreffen des Mietgegenstandes am Empfangsort bzw. nach Abholung des Mietgegenstandes keine Mängelrüge, so gilt der Mietgegenstand als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn die Mängel bei Ankunft bzw. Abholung trotz ordnungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innerhalb eines Werktages nach Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die nicht zu einer Betriebsunterbrechung führen, entbindet den Mieter nicht von der Pflicht zur pünktlichen Zahlung des Mietzinses. b) Betriebssicherheit des Mietgegenstandes Für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes ist der Mieter gegenüber seinen Mitarbeitern unmittelbar verantwortlich. c) Instandhaltungs- und Meldepflicht Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Anweisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Der Mieter ist verpflichtet und verantwortlich, für die Einweisung des Bedienungspersonals zu sorgen. Nur eingewiesene Personen dürfen das Gerät bedienen. Die 1. Einweisung ist im Mietpreis enthalten; sie erfolgt bei Aufstellung oder Übergabe. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter hat den Gebrauch des Mietgegenstandes so lange einzustellen, bis der Vermieter den Mangel überprüft und gegebenenfalls die erforderlichen Reparaturen durchgeführt hat. Die Kosten der Instandsetzung und die Mietkosten während des Ausfalls trägt die schuldige Partei, ein weitergehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. d) Besichtigung des Mietgegenstandes Der Vermieter ist berechtigt, den Zustand des Mietgegenstandes jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder seiner Organe zur Bedienung, Überwachung, Pflege und Wartung des Mietgegenstandes sind vom Mieter strikt zu befolgen. e) Reparaturen Während der Mietzeit notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Nur mit Zustimmung des Vermieters darf der Mieter Reparaturen selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen, andernfalls trägt er die Kosten und die Verantwortung. Er haftet ferner für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die durch unsachgemässe Reparaturarbeiten entstehen. Benötigte Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern. f) Kosten Die im Mietvertrag definierten Verschleissteile gehen zu Lasten des Mieters. Reparaturen, die durch Gewalteinwirkung, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters. g) Haftung des Mieters für den Mietgegenstand Der Mieter haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bis zum Eintreffen des Mietgegenstandes beim Vermieter oder an dem von diesem für die Rückgabe bezeichneten Ort für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietgegenstandes und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten, ohne Rücksicht darauf, ob diese durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Hilfspersonen, durch das Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht worden sind. Versicherung Der Mieter haftet ab Gefahrenübergang gemäß Art. 4 lit. b) dieser Mietbedingungen bis und mit Rückgabe des Mietgegenstandes gemäss Art. 9 lit. c) dieser Mietbedingungen für alle Schäden, die am Mietgegenstand durch Gefahren wie Diebstahl, Brand, Explosion (inkl. Motorzerknall), Vandalismus, Elementarereignisse, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Auf- und Abbau etc. entstehen. Der Mieter haftet ab Gefahrübergang dieser Mietbedingungen bis und mit Rückgabe des Mietgegenstandes dieser Mietbedingungen für alle Schäden, die durch Gefahren wie Diebstahl, Feuer, Explosion, Vandalismus, Elementarereignisse, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch usw. an oder aus dem Mietgegenstand entstehen. Diese Risiken sind vom Mieter entsprechend zu versichern. Wird das Mietobjekt ohne Kontrollschilder auf öffentlichen Strassen verwendet und entsteht dadurch ein Schaden, für den der Vermieter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aufzukommen hat, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von dieser Haftpflicht freizustellen bzw. den Schaden zu übernehmen. Beendigung des Mietverhältnisses a) Kündigung Ist keine feste Mietzeit vereinbart, so kann das Mietverhältnis von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Werktagen gekündigt werden. b) Ausserordentliche Kündigung Der Vermieter kann den Mietvertrag ohne vorgängige Mahnung oder Fristsetzung mit sofortiger Wirkung durch ausserordentliche Kündigung auflösen, wenn das Mietobjekt durch übermässige Beanspruchung oder mangelhaften Unterhalt gefährdet wird und der Mieter trotz Aufforderung des Vermieters nicht innert angemessener Frist für Abhilfe sorgt, das Mietobjekt ohne vorgängige Zustimmung des Vermieters untervermietet, Dritten sonstige Rechte an der Mietsache eingeräumt oder Rechte aus dem Mietverhältnis an Dritte abgetreten werden, bei Zahlungsverzug, gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstösst. Verletzt der Mieter sonstige vertragliche Pflichten, so kann der Vermieter den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn der Mieter trotz schriftlicher Abmahnung die Pflichtverletzung fortgesetzt hat. Beendet der Vermieter den Vertrag durch ausserordentliche Kündigung, kann er den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurücknehmen. Der Mieter bleibt zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. c) Rückgabe des Mietgegenstandes Der Mieter hat den vom Vermieter erhaltenen Mietgegenstand in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand an den Geschäftssitz des Vermieters oder an einen anderen vom Vermieter benannten Ort, der nicht weiter entfernt liegt, zurückzugeben. Der Mieter hat die Rücksendung dem Vermieter vorher schriftlich anzukündigen. Die Rücksendung hat entsprechend der Anlieferung zu erfolgen und ist mit einem Lieferschein zu versehen. Entspricht der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht diesen Anforderungen oder weist er sonstige Mängel auf, so verlängert sich die Mietzeit bis zur Wiederherstellung der Gebrauchs- bzw. Betriebsbereitschaft oder bis zur Beseitigung der Mängel auf Kosten des Mieters. Bei der Rückgabe wird zwischen den Vertragspartnern ein Übergabeprotokoll erstellt. Eventuell erforderliche Instandsetzungsarbeiten gehen zu Lasten des Mieters. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Vermieter hat den Mietgegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel dem Mieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bis zum Eintreffen des Mietgegenstandes beim Vermieter haftet der Mieter für den Mietgegenstand. Fracht- und Verladekosten Die Frachtkosten für den Versand des Mietgegenstandes zu Beginn der Mietzeit sowie für den Rücktransport nach Beendigung der Mietzeit trägt der Mieter, ebenso die Kosten für das Ab- und Aufladen am vertraglich vereinbarten Einsatzort. Anwendbares Recht Die abgeschlossenen Verträge unterstehen schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Stand: Januar 2025 |
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